Im Gebiet des Tübinger Universitätsklinikums hatte über Jahre hinweg ein Ziegenmelker sein Revier — ein nachtaktiver, streng geschützter Vogel, der auf der Roten Liste steht. Gesichtet wurde er zuletzt 2023. Gebaut werden durfte trotzdem nicht: Die Fläche galt weiterhin als Erwartungsland, weil der Vogel zurückkehren könnte. Im Raum stand, als Ausgleich Wald am Steinenberg zu roden, damit ein neuer Offenland-Lebensraum entsteht — eine Rodung, die ihrerseits nach Landeswaldgesetz hätte ausgeglichen werden müssen.
Der Tübinger Oberbürgermeister machte den Fall Anfang 2024 öffentlich und wandte sich an den Ministerpräsidenten. Das Staatsministerium sagte Unterstützung zu und bat die betroffenen Ministerien, aufeinander zuzugehen. Gut ein halbes Jahr später lagen zwei neue Gutachten vor — eines vom Klinikum beauftragt, eines vom Landesbetrieb Vermögen und Bau. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass der Vogel das Revier aufgegeben hat. Daraufhin teilte das Regierungspräsidium mit, dass der Erweiterung aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht nichts mehr entgegenstehe.
Erzählt wird dieser Vorgang meist als Bürokratie-Posse. Ich halte diese Erzählung für falsch — und zwar nicht aus Rücksicht, sondern weil sie den interessanten Teil verdeckt.
Niemand hat sich falsch verhalten
Der Artenschutz für europäische Vogelarten ist materielles Recht, unionsrechtlich unterlegt und dem Ermessen einer Behörde weitgehend entzogen. Eine Naturschutzbehörde, die eine Fläche trotz belastbarer Hinweise freigibt, handelt nicht mutig, sondern rechtswidrig. Auch die Vorsorgelogik hinter dem Erwartungsland ist nicht abwegig: Wer einen Lebensraum überbaut, kann ihn nicht zurückholen, wenn sich die Einschätzung später als falsch erweist. Fehler in dieser Richtung sind endgültig, Fehler in der anderen Richtung kosten Zeit. Eine Behörde, die diese Asymmetrie ernst nimmt, entscheidet vorsichtig — und sie tut das nicht aus Trägheit, sondern weil das Recht sie genau dazu anhält.
Ebenso wenig lässt sich dem Oberbürgermeister ein Vorwurf machen. Er hat öffentlich gesagt, dass er die Verantwortung gern übernommen hätte, dafür aber persönlich eingestanden wäre. Das ist keine Ausrede, sondern eine zutreffende Beschreibung der Haftungslage.
Sieht man sich an, wer an dem Vorgang beteiligt war, wird das Muster deutlich.
Jedes dieser Häuser war für einen Ausschnitt zuständig. Keines für das Ganze. Das ist der Befund, und er hat nichts mit Mentalität zu tun.
Zuständigkeit ist kein Betriebsklima
In der Managementliteratur gilt das Silo als Haltungsproblem: Abteilungsdenken, Bereichsegoismus, mangelnde Kommunikationsbereitschaft. Die Therapie besteht entsprechend aus Appellen, Workshops zur Zusammenarbeit und Bekenntnissen zur gemeinsamen Sache. In einem Unternehmen mag das gelegentlich verfangen. In einer Verwaltung geht es am Kern vorbei.
Denn Zuständigkeit ist dort kein Organigrammdetail, sondern ein Rechtsbegriff. Sie stellt sicher, dass über einen Bürger nicht irgendwer entscheidet, sondern die Stelle, die dafür bestimmt, fachlich ausgestattet und kontrollierbar ist. Wer seine Zuständigkeit überschreitet, produziert einen angreifbaren Verwaltungsakt und haftet unter Umständen persönlich. Wer sie eng auslegt, tut nichts Verbotenes. Die Haftung ist einseitig verteilt: Für das Zuviel wird man belangt, für das Zuwenig fast nie.
Das Silo ist keine Verweigerung von Zusammenarbeit.
Es ist die vernünftige Antwort auf eine einseitige Haftung.
Wer das übersieht, kommt mit dem falschen Werkzeug. Ein Appell an mehr Miteinander trifft Menschen, die sich bereits korrekt verhalten, und beschämt sie für etwas, das nicht in ihrer Hand liegt. Das erzeugt keine Öffnung, sondern Rückzug — und im ungünstigen Fall einen Verwaltungsvorgang mehr, weil man sich künftig absichert, wo man vorher noch entschieden hätte.
Welche Zuständigkeit dient — und welche nur trennt
Damit ist das Silo nicht aus der Welt. Es heißt nur, dass die Frage anders gestellt werden muss. Nicht: Wie überwinden wir Abteilungsgrenzen? Sondern: Welche Grenze in diesem Verfahren formt das Ergebnis — und welche hält es nur auf?
- Der Fachdienst prüft, was nur er beurteilen kann
- Vier-Augen-Prinzip bei eingreifenden Entscheidungen
- Die Anhörung, die Fehlannahmen sichtbar macht
- Trennung von Antrag und Kontrolle
- Derselbe Sachverhalt wird in drei Häusern neu geprüft
- Ein Vorgang wechselt das Medium, weil eine Schnittstelle fehlt
- Niemand ist zuständig, den Gesamtstand zu kennen
- Bei Uneinigkeit gibt es keinen Vorrang, nur den Instanzenweg
Die linke Spalte ist der Grund, warum Verwaltung funktioniert. Die rechte ist der Grund, warum sie sich anfühlt, als funktioniere sie nicht. Wer beide nicht unterscheidet, schafft im Zweifel die linke ab — schneller, günstiger, digitaler, und am Ende ohne den Schutz, um dessentwillen das Verfahren überhaupt existiert.
Der teuerste Posten ist der unsichtbarste
Was einen Vorgang zwischen Häusern wirklich verlangsamt, ist selten der Konflikt. Konflikte werden ausgetragen, protokolliert und irgendwann entschieden. Teuer ist das Gegenteil: das Gespräch, das nie stattfindet, weil sich niemand zuständig fühlt, es zu beginnen.
Ein Sachbearbeiter im Amt A weiß, dass sein Vorgang in Amt B an einer bestimmten Stelle hängen bleiben wird. Er ruft nicht an. Nicht aus Bosheit, sondern weil es dafür keine Rolle gibt: kein Auftrag, keine Zeit im Stellenplan, kein Verfahrensschritt, unter den sich das Telefonat buchen ließe. Also läuft der Vorgang seinen Weg, kommt drei Wochen später zurück und beginnt von vorn. Es gibt keinen Beteiligten, der etwas falsch gemacht hätte, und es gibt keine Spur — keinen Vermerk, keine Beschwerde, nur einen Vorgang, der langsamer war, als er hätte sein müssen.
In der Summe ist dieses Nichtzustandekommen der größte Posten der Aushandlungslast zwischen Häusern. Er steht in keiner Statistik, weil das, was nicht stattgefunden hat, nirgends erfasst wird.
Silos entstehen nicht im Rathaus
Ein Punkt, der in der Debatte fast immer fehlt: Eine Kommune baut ihre Silos nicht selbst. Sie erbt sie. Fachrecht kommt jeweils mit eigener Aufsicht und eigener Nachweislogik. Förderprogramme kommen mit eigenen Fristen, eigenen Formularen und eigenen Verwendungsnachweisen, die selten zueinander passen. Die Ressortgrenzen des Landes und des Bundes bilden sich in den Ämtern vor Ort exakt ab, weil jedes Amt an seiner Fachaufsicht hängt.
Der Silo im Amt ist das Spiegelbild des Silos im Ministerium. Wer den Kommunen vorwirft, in Zuständigkeiten zu denken, wirft ihnen vor, die Ordnung abzubilden, in die man sie gestellt hat.
Warum der Tübinger Fall nichts gelöst hat
Zurück zum Ziegenmelker. Der Vorgang ist beendet, das Vorhaben kann weitergehen. Aber man sollte sich ansehen, wodurch.
Bewegt hat sich nichts an der Struktur. Bewegt hat sich der Vogel. Zwei Gutachten haben bestätigt, dass er nicht mehr da ist — die tatsächliche Grundlage der Blockade ist entfallen, nicht ihre Konstruktion. Wäre der Ziegenmelker zurückgekehrt, stünde alles wieder wie zuvor.
Und der Weg dorthin führte über die Spitze des Landes: ein Schreiben an den Ministerpräsidenten, eine Zusage des Staatsministeriums, eine Bitte an die betroffenen Ressorts, aufeinander zuzugehen. Das ist der Beleg für den Befund, nicht seine Widerlegung. Ein System, dessen Fälle nur oberhalb der Silos zusammengeführt werden können, hat unterhalb keine Stelle, die das könnte. Wer in derselben Konstellation steckt, aber nicht in einer Talkshow sitzt und keinen kurzen Draht in die Staatskanzlei hat, wartet weiter.
Gelöst wurde ein Fall.
Die Konstellation, die ihn erzeugt hat, steht unverändert.
Was das neue Erprobungsrecht hier nicht leisten kann
Der Oberbürgermeister hat aus dem Fall eine Forderung abgeleitet, die inzwischen häufig zu hören ist: begründete Abweichungskompetenz für die unterste Ebene. Der Gedanke ist richtig, und er klingt nach dem Bundeserprobungsgesetz, das der Bundestag im Juli 2026 beschlossen hat.
Nur hätte dieses Gesetz im Tübinger Fall nicht geholfen. Seine allgemeine Erprobungsklausel erlaubt Abweichungen von Verfahren, Form, Zuständigkeiten und Ausstattung. Vom materiellen Recht darf nicht abgewichen werden, und höherrangigem Recht — also auch dem europäischen Artenschutz — schon gar nicht. Der bekannteste Bürokratiefall des Landes wäre mit dem neuen Gesetz genauso ausgegangen.
Das ist kein Einwand gegen das Gesetz. Es ist ein Hinweis darauf, wo die Arbeit tatsächlich liegt: nicht in der Frage, welche Vorschrift man aussetzen darf, sondern in der Frage, wie viele Häuser sich über einen Vorgang verständigen müssen, bevor irgendjemand entscheiden kann.
Was sich stattdessen ändern lässt
Silos lassen sich nicht abschaffen, ohne den Schutz mit abzuschaffen, den sie herstellen. Was sich senken lässt, ist die Last, die zwischen ihnen entsteht — und zwar durch Vorentscheidungen. Alles, was einmal verbindlich geklärt ist, muss nicht mehr in jedem Einzelfall neu ausgehandelt werden.
Drei Fragen für die eigene Lage
Bei welchen wiederkehrenden Vorgängen ist nirgends hinterlegt, wer im Konfliktfall Vorrang hat? Fehlt der Vorrang, wird bei jedem Fall neu verhandelt — und zwar von Menschen, die beide im Recht sind.
Wer darf bei uns über die Hausgrenze hinweg das Telefon in die Hand nehmen, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen? Wenn niemand diese Rolle hat, unterbleibt das Gespräch — und zwar zuverlässig, weil alle Beteiligten korrekt handeln.
Welche Prüfung wird bei uns ein zweites Mal vorgenommen, weil das Ergebnis der ersten nicht auffindbar ist? Doppelprüfungen entstehen selten aus Misstrauen. Meist entstehen sie, weil ein Ergebnis nirgends abgelegt wurde, wo der Nächste es findet.
Keine dieser Fragen verlangt eine Gesetzesänderung. Sie verlangen etwas Schwierigeres: dass ein Haus einmal beschreibt, was es tatsächlich jedes Mal neu verhandelt — und dann entscheidet, was davon in Zukunft vorentschieden sein soll.
Grundlage: Berichterstattung zum Erweiterungsbau des Universitätsklinikums Tübingen aus den Jahren 2024 und 2025, insbesondere im Reutlinger General-Anzeiger, sowie öffentliche Äußerungen des Tübinger Oberbürgermeisters. Rechtliche Einordnung nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Bundeserprobungsgesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung. Die Wiedergabe erfolgt sinngemäß.